Lebensschutz stärken

Lebensschutz stärken

Keine Werbung für Abtreibung

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an die Bundesregierung

SPD, Grüne und Teile der FDP planen, das gesetzliche Verbot für Abtreibungswerbung nach § 219 a StGB zu kippen. Lassen Sie es nicht so weit kommen. Abtreibung ist nicht legal, lediglich straffrei unter bestimmten Voraussetzungen. Demzufolge darf für die medizinische Kindstötung nicht öffentlich geworben werden. Das Werbeverbot für Abtreibung dient dem Lebensschutz. Dieser darf nicht weiter geschwächt werden. Was wir brauchen, ist mehr Werbung und Unterstützung für ungeborenes Leben – nicht mehr öffentliche Information, wie man es beseitigt. Paragraph 219 a muß unter allen Umständen erhalten bleiben. Bitte setzen Sie sich dafür ein. Abtreibung und Werbung für Abtreibung sind illegal.

Hintergrund

Abtreibung hat in Deutschland Hochkonjunktur. Jedes Jahr meldet das statistische Bundesamt einen beklemmenden, kontinuierlich steigenden Rekord an Fallzahlen. Im dritten Quartal 2017 waren es 75.000 gemeldete Abtreibungen. 2 Prozent mehr gegenüber dem Vorjahr. Und das, obwohl die Zahl an Frauen im gebärfähigen Alter sinkt. Das Problem kann demnach nicht in der mangelnden Verfügbarkeit an Informationen über Abtreibung liegen, sondern in der unzureichenden Information darüber, welche Unterstützung und Hilfsangebote es für Frauen im Schwangerschaftskonflikt tatsächlich gibt. Der Tod kann nicht die Lösung sein und darf schon aus Gründen der Ethik nicht beworben werden. Darum geht es der SPD, Grünen und FDP auch nicht, wenn sie versuchen, den § 219 a abzuschaffen und Werbung für Abtreibung zu legalisieren: Durch ständig verfügbare Information und sichtbare Hinweise in Arztpraxen und Apotheken soll Abtreibung so normal und alltäglich werden wie eine Blinddarmoperation – und am Ende auch ebenso legal.

Abtreibung ist jedoch nicht legal. Jede Frau, die abtreiben lässt, macht sich theoretisch strafbar. Doch der Gesetzgeber hat ein Schlupfloch, die sogenannte Fristenlösung, geschaffen: Bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nach der Empfängnis bleibt Abtreibung straffrei für Mutter und behandelndem Arzt. Mit diesem janusköpfigem Gesetz verband der Gesetzgeber die Hoffnung, Frauen in schwierigen Lebenssituationen einerseits Hilfe zuteil werden zu lassen, zugleich jedoch das gesellschaftliche Problembewusstsein für Abtreibung als faktische Tötungshandlung zu erhalten.

Dieser in Teilen immer noch vorhandene staatliche Schutzauftrag für das ungeborene Leben wurde im Laufe der Zeit zu einem weit verzweigtem Hilfs- und Beratungsangebot ausgebaut, das sich explizit an Frauen richtet, die sich im Konflikt mit ihrer Schwangerschaft befinden. Gesetzlich sind die Beratungsstellen verpflichtet, das Leben des ungeborenen Kindes zu schützen. Entsprechend müssen Sie zur Erhaltung des Lebens eine aktive Unterstützung und kompetente Beratung anbieten. Von einem Informationsdefizit, wie es diejenigen suggerieren, die eine Zulassung der Abtreibungswerbung wünschen, kann angesichts dieser Sachlage nicht die Rede sein. Mit nur wenig Aufwand finden schwangere Frauen überall Beratung – angefangen bei ihrer Krankenkasse, bei Frauenärzten, bei Beratungsstellen, nötigenfalls auch im Internet.

Laut § 219 a StGB ist Werbung für Abtreibung verboten. Werbung macht, wer „öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung anbietet, ankündigt, anpreist oder  solchen Inhalts bekanntgibt“. Wer dies tut, macht sich strafbar, weil er für eine Handlung wirbt, die selbst strafbewehrt ist.

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