Kinderrecht ist Elternrecht

Kinderrecht ist Elternrecht

Familien vor staatlichem Zugriff schützen

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An die Bundesregierung

Die Abgeordneten von CDU/CSU, FDP und Grüne wollen Kinderrechte in das Grundgesetz aufnehmen. Das ist überflüssig, denn der grundgesetzliche Schutz für Kinder ist bereits im Elternrecht von Artikel 6 sichergestellt. Eltern wissen selbst, was ihre Kinder brauchen. Ein isoliertes Kinderrecht verbessert die Lage von Kindern nicht, sondern beschränkt die Erziehungsfreiheit der Eltern. Nutznießer ist der Staat, der über den gesetzlichen Hebel „Kinderrechte“ in die privaten Beziehungen der Familien hinein regieren kann. Deshalb fordere ich Sie auf: Lassen Sie die Pläne zur Kinderrechtsreform fallen. Der natürliche Anwalt der Kinder sind deren Eltern und nicht der Staat. Lassen Sie das Grundgesetz, so wie es ist.

Hintergrund

Seit 2010 ist die UN-Kinderrechtskonvention nach einem Beschluss von Bundestag und Bundesrat vollständig in Kraft. Hintergrund für diesen Schritt war das bislang nur beschränkt geltende Schutzrecht unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge. Ab Vollendung des 16. Lebensjahres konnten die Jugendlichen in Asylverfahren wie Erwachsene behandelt und in Abschiebehaft genommen werden. Die Annahme der Kinderrechtskonvention änderte fortan den gesetzlichen Status jugendlicher Flüchtlinge.

Für die Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz tritt seit Jahren in erster Linie das UNICEF-Aktionsbündnis Kinderrechte ein, dem sich der Deutsche Kinderschutzbund und das Deutsche Kinderhilfswerk angeschlossen haben. Die politische Lobbyarbeit der UNICEF fand von Anfang an breite Unterstützung der Medien. 2015 startete sogar die damalige Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig die staatlich finanzierte Kampagne „Starkmachen für Kinderrechte“. Zwei Jahre später schloss sich ihr Fraktionskollege Heiko Maas (SPD) an. Öffentlich sinnierte der frühere Justizminister, „dass Kinder eigene Rechte haben und der Staat die Entwicklung von Kindern auch angemessen fördern muss“. Ein „suggestiver Fehlschluss“, bei dem die Eltern mit keiner Silbe erwähnt werden, konstatierte daraufhin die Frankfurter Allgemeine Zeitung.

Artikel 6, Absatz 2 des Grundgesetzes bezeichnet die „Pflege und Erziehung der Kinder“ als das „natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht.“ Dann folgt der Satz: „Über die Betätigung der Eltern wacht die staatliche Gemeinschaft.“ Die Grenzlinie zum staatlichen Eingriff ist hier scharf gezogen. Das Kinderrecht wird mit dem Elternrecht mitgedacht. Denn der Gesetzgeber darf und muss den Eltern unterstellen, dass sie das Aufwachsen ihrer Kinder in Liebe und Verantwortung begleiten und deren Persönlichkeitsentfaltung unterstützen. Das Kind ist damit genauso wie seine Eltern ein Grundrechtsträger. Nutznießer eines isolierten Kinderrechts sind demgemäß nicht die Kinder selbst, sondern der Staat, der über dieses selbstgeschaffene Einfallstor sein Wächteramt über die Familien missbräuchlich ausweitet. Kinderrechte wären der gesetzliche Hebel für Behörden, in innerfamiliäre Beziehungen unzulässig einzugreifen und die natürliche Anwaltsfunktion der Eltern gegenüber ihren Kindern gegen die Autorität des Staates auszuspielen.

Eltern beaufsichtigen ihre Kinder, die staatliche Gemeinschaft wacht über die elterliche Erziehungssorgfalt. Dieses Prinzip funktioniert schon weitaus länger als das Grundgesetz Jahre zählt. Es gibt keinen Grund für den Gesetzgeber, daran etwas zu ändern oder „verbessern“ zu wollen. Es sei denn, man wollte die Erziehungsfreiheit und -pflicht der Eltern schwächen. Es wäre nicht das erste Mal.

News zu dieser Kampagne

Die (Erziehungs-)Freiheit stirbt zuletzt: Sogenannte Kinderrechte sollen ins Grundgesetz

Sogenannte Kinderrechte bringen niemanden etwas, allein dem Staat. Die Verankerung eines isolierten Rechts für Kinder, das sich von fremder (staatlicher) Seite im Zweifel in Stellung gegen das Elternrecht bringen läßt, wird einen tiefen Graben durch das Beziehungsgeflecht Familie ziehen. Nicht nur der Staat, die gesamte Betreuungsbranche profitiert von einem faktisch neutralisiertem Elternrecht.
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